Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Wassersportfreunde Neuenhaus" (in der Folge auch WSF genannt). Nach der Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Neuenhaus. Der WSF Neuenhaus e. V. wird Mitglied im DKV und LKV Niedersachsen.

§ 2 Zweck

Der Verein ist politisch, rassisch und weltanschaulich neutral. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sportes in den Bereichen:
Kanufahren, Rudern, Surfen und Segeln,
insbesondere durch:
- Interessenvertretung bei Behörden und Verbänden und in der Öffentlichkeit,
- Pflege der wassersportlichen Aus- und Weiterbildung in Sicherheit, Ausrüstung und Tourenplanung,
- Unterstützung in Planung und Durchführung wassersportlicher Unternehmungen,
- Ausbildung, Betreuung und Förderung der Vereinsjugend,
- Pflege und Erschließung von Wasserwanderwegen in der Niedergrafschaft,
- Förderung des Wassersports an den Schulen,
- Pflege freundschaftlicher Kontakte mit anderen gleichgesinnten Vereinen im In- und Ausland.
Bei der Ausübung dieser Sportarten wird dem bewußten schonenden und schützenden Umgang mit der Natur in der Natur besonders Rechnung getragen. Die Verfolgung von Zielen im Namen des Vereins, die außerhalb des Vereinszwecks liegen, ist unstatthaft. Der WSF ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der WSF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung" v. 1977 (§§51 bis 68). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des WSF kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist zum Erwerb der Mitgliedschaft die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (einfache Mehrheit). Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags wirksam. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Der Austritt muß bis spätestens zum 30. September beim Vorstand schriftlich angemeldet werden. Ein Mitglied kann durch einen Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluß kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung muß mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes erfolgen. Der Betroffene ist in jedem Falle vorher anzuhören. Bei Austritt oder Ausschluß hat ein Mitglied keinen Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen

§ 4 Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 3 Wochen , eine außerordentliche mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, durch Bekanntgabe in den Grafschafter Nachrichten und/oder persönliche Einladung einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat grundsätzlich jährlich 1x im 1. Quartal eines Kalenderjahres zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn dies von einem Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung kann auf Wunsch der Mehrheit der Anwesenden Mitglieder geändert werden. Auf Verlangen von mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung zählt die Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen finden keine Berücksichtigung). Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und werden vom Leiter der Versammlung und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 6 Wahlberechtigung

Aktives Wahlrecht haben alle Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Passives Wahlrecht haben nur uneingeschränkt geschäftsfähige Mitglieder.

§ 7 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfolgen nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Geschäftsordnung

Der WSF kann sich zur ordentlichen Abwicklung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Beschlüsse, die die Geschäftsordnung betreffen, ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

§ 9 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die amtierenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Die Auflösung kann nur mit 90% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Das Vereinsvermögen fällt bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins oder seiner Auflösung an den Landes-Kanu-Verband Niedersachsen e.V. oder einen seiner Mitgliedsvereine.